Schwimmverein Oberkochen

Satzung des Schwimmvereins Oberkochen e.V.:

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1 (Name, Sitz)

Der Verein führt den Namen: Schwimmverein Oberkochen e.V. und hat seinen Sitz in Oberkochen.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aalen eingetragen und erwirbt die Mitgliedschaft im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB) und dem Württembergischen Schwimmverband, deren Satzungen er anerkennt.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 (Zweck)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der Leibesübungen als Mittel zur körperlichen und sittlichen Kräftigung beider Geschlechter, insbesondere auch der Vereinsjugend, die der Jugendorganisation des Vereins angehört.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Er dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen gemeinnützigen Zwecken und verwendet alle Überschüsse zur Förderung der im Verein betriebenen Sportarten.

Der Verein ist frei von politischen, rassischen und religiösen Bestrebungen.

§ 3 (Durchführung)

Zur Erreichung dieses Zweckes dienen regelmäßige Übungsstunden, Ausbildung von Lehrkräften, Veranstaltungen und Teilnahme an Wettkämpfen. Ferner Abhaltung von Versammlungen und Vorführungen.

Die Jugendorganisation arbeitet gemäß einer Vereinsjugendordnung.

II. Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss

§ 4 (Mitgliedschaft)

Der Verein besteht aus:

     Mitgliedern über 18 Jahren,

     Jugendmitgliedern:
          a) Jugendlichen von 14 bis 18 Jahren
          b) Kindern bis zu 14 Jahren,

     Ehrenmitgliedern.

Mitglied kann werden, wer in unbescholtenem Ruf steht.

Mitglieder, welche dem Verein 25, 40 oder 50 Jahre angehören, werden an einer vom Verwaltungsausschuss fest zu legenden Gelegenheit durch Übergabe eines Ehrenzeichens ausgezeichnet.

Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses von diesem zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Für diese entfällt der Jahresbeitrag.

§ 5 (Aufnahme)

Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung, bei Kindern und Jugendlichen die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Über die Aufnahme kann der Verwaltungsausschuss endgültig beschließen.

Jedes aufgenommene Mitglied erhält eine Satzung; bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten.

Eintretende Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Notwendigkeit und Höhe der Verwaltungsausschuss beschließt.

§ 6 (Austritt, Ausschluss)

Der Austritt aus dem Verein steht nach Erfüllung der satzungsmäßigen Verbindlichkeiten jederzeit frei.

Er muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.

Mitglieder, welche mit der Entrichtung fälliger Beiträge länger als 3 Monate im Rückstand bleiben, können vom Verwaltungsausschuss ausgeschlossen werden.

Der Austritt oder der Ausschluss aus dem Verein entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung bis zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres.

Die Ausschließung eines Mitgliedes erfolgt durch den Verwaltungsausschuss, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere:

a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung oder die Belange des Vereins,
b) bei unehrenhaftem Verhalten.

Dem Betroffenen ist der vom Verwaltungsausschuss gefasste Beschluss schriftlich mitzuteilen. Es steht dem Verwaltungsausschuss frei, ob er dabei die Gründe, die zu dem Ausschluss geführt haben, angeben will. Der Betroffene kann aus einem Ausschluss keinerlei zivil- oder strafrechtliche Folgerungen ziehen oder gar Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Dem auf diese Weise Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung binnen 14 Tagen zu. Die Berufung ist schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Über die Berufung entscheidet der Ehrenrat. Der sofortige Eintritt der Wirkungen des Ausschlusses wird durch die eingelegte Berufung nicht gehemmt. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren sofort die Rechte eines Vereinsmitgliedes oder die Rechte aus übertragenen Aufträgen oder Funktionen innerhalb des Vereins; sie bleiben jedoch für den dem Verein zugefügten Schaden haftbar.

III. Beitrag

§ 7 (Beitrag)

Der jährliche Beitrag wird von dem Verwaltungsausschuss festgesetzt und ist zu Beginn des Kalenderjahres bzw. der Mitgliedschaft fällig, auch wenn die Zahlung in Raten erfolgt.

Neueintretende Mitglieder zahlen je 1/12 für den Monat des Eintritts und die folgenden Monate bis Schluss des Kalenderjahres.

Der Beitrag ist mit Abgabe des Anmeldeformulars fällig.

In besonders gelagerten Fällen kann der Verwaltungsausschuss Aufnahmegebühr und Beiträge stunden, ganz oder teilweise nachlassen.

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 (Rechte)

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen.

Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Jugendmitglieder, haben gleiches Stimm- und Wahlrecht und sind wählbar für die zu besetzenden Ausschussämter.

Die Ausübung der Mitgliederrechte kann nicht übertragen werden.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Vereins steht jedoch nur den volljährigen Mitgliedern ein Stimmrecht zu; außerdem
sind in den Verwaltungsausschuss und in den Vorstand nur volljährige Mitglieder wählbar.

Ein Recht für die Beteiligung am Vereinsvermögen besteht jedoch nicht.

§ 9 (Pflichten)

Jedes Mitglied erkennt durch seinen Eintritt die Satzung als für sich bindend an.

Genaue Befolgung der Satzung und rege Beteiligung an den Vereinsbestrebungen wird von jedem Mitglied erwartet. Insbesondere sind die Ausübenden und Jugendmitglieder zu einem möglichst regelmäßigen Besuch der Übungsstunden und Beitragsleistungen verpflichtet.

V. Vereins- und Geschäftsführung

§ 10 (Geschäftsführung)

Die Geschäfte des Vereins werden geleitet:

     1. durch die Hauptversammlung,
     2. durch den Verwaltungsausschuss
     3. durch den Vorstand.

Zu allen Beschlüssen ist, soweit nichts anderes bestimmt oder gesetzlich vorgeschrieben ist, einfache Mehrheit erforderlich.

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu beurkunden.

§ 11 (Hauptversammlung)

Die alljährliche ordentliche Hauptversammlung findet in der Regel im Januar statt, sie wird durch den Verwaltungsausschuss einberufen.

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann der Verwaltungsausschuss jederzeit einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 20 Mitglieder unter schriftlicher Begründung dies verlangen. In diesem Fall hat die Abhaltung innerhalb 6 Wochen nach dem Eingang des Antrages zu erfolgen.

Die Einladung der Mitglieder zu ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen muss mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung erfolgen.

Die Art der Veröffentlichung hat der Verwaltungsausschuss zu entscheiden.

Anträge auf eine Hauptversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher dem Vorstand schriftlich vorliegen. Später gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) können nur mit Genehmigung der einfachen Mehrheit der Hauptversammlung zur Verhandlung kommen; Satzungsänderungen sind dabei ausgenommen.

Die Hauptversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Der ordentlichen Hauptversammlung steht zu:
a) Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichtes des Verwaltungsausschusses und der Rechnungsprüfer,
b) Entlastung des Verwaltungsausschusses und der Unterausschüsse,
c) Der Verwaltungsausschuss und die Rechnungsprüfer werden alle 2 Jahre gewählt,
d) Festsetzung des Haushaltsplanes,
e) Satzungsänderung,
f) Beschlussfassung über Anträge.

Alle Wahlen sind geheim; sie können jedoch auf mündlichen Antrag durch offene Abstimmung erfolgen.

§ 12 (Verwaltungsausschuss)

Der Verwaltungsausschuss besteht aus:
     1. dem 1. Vorsitzenden
     2. dem 2. Vorsitzenden
     3. dem 1. Kassenwart
     4. dem Schriftführer
     5. dem technischen Leiter
     6. den Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern
     7. dem Vereinsjugendwart oder seinem Stellvertreter
     8. dem Werbe- und Pressewart
     9. der Vertreterin der Frauen
     10. den Beisitzern
     11. dem Ehrenrat

Beschlussfähig ist der Verwaltungsausschuss, wenn mindestens die Hälfte anwesend ist. Bei Stimmengleichheit im Verwaltungsausschuss entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Verwaltungsausschuss hat die Pflicht, das Ansehen des Vereins zu wahren und die Einhaltung der Satzung zu überwachen. Ihm obliegen die gesamte Geschäftsführung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist auch zuständig für die Genehmigung bzw. Änderung der Vereinsjugendordnung. Er hat die Versammlungen des Vereins zu berufen und deren Beschlüsse auszuführen.

Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter nach Bedarf. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens von 5 Mitgliedern des Verwaltungsausschusses schriftlich beantragt wird.

Der 1. Vorsitzende leitet die Geschäfte im Allgemeinen, überwacht die Beschlüsse und erstattet der Hauptversammlung den Jahresbericht. Er ist berechtigt, den Sitzungen sämtlicher Unterausschüsse und Abteilungen beizuwohnen.

Der Ehrenrat besteht aus 3 unbescholtenen Mitgliedern, welche außer diesem Amt keine Funktion im Verein innehaben und vom jeweiligen Verwaltungsausschuss benannt werden.

§ 13 (Rechnungsprüfer)

Zur Prüfung der Kasse, der laufenden Rechnungen und der Belege, sowie des Rechenschaftsberichtes werden von der ordentlichen Hauptversammlung zwei Rechnungsprüfer auf zwei Jahre gewählt. Diese dürfen dem Verwaltungsausschuss nicht angehören.

Über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten sie der Hauptversammlung.

VI. Vorstand im Sinne des BGB

§ 14 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinne des BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.

Jeder vertritt allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Sie haben die Stellung gesetzlicher Vertreter.

VII. Satzungsänderungen

§ 15 (Satzungsänderungen)

Satzungsänderungen können nur in einer Hauptversammlung vorgenommen werden und haben nur dann Gültigkeit, wenn mindestens 1/4 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.

Eine Änderung des § 16 der Satzung ist jedoch nur mit den Stimmen von 9/10 der anwesenden Mitglieder möglich. Die Abstimmung hat in diesem Fall geheim zu erfolgen.

Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

VIII. Auflösung des Vereins

§ 16 (Auflösung)

Solange 7 Mitglieder zur Fortsetzung des Vereins entschlossen sind, kann der Verein nicht aufgelöst werden.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf den Württembergischen Schwimmverband oder die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu übertragen.

Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

Diese Satzung tritt in ihrer Änderung mit dem heutigen Tag in Kraft.

Oberkochen, den 10. Juli 2002
(Tag des Beschlusses durch die Hauptversammlung)

Gründungsmitglieder

Dr. med. Eberhard Sußmann 
Rolf Wesselmann
Otto Griebisch
Gerhard Bach
Willy Büttner
Kurt Billasch
Max Hommel
Dr. rer. Pol. Hans Schmid
Hans Hartwig
Gerhard Kalisch
Barbara Neuffer
Gerhard Kenntner
Max Bischoff

Historie

Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 29. November 1960 trat die Satzung des Schwimmvereins Oberkochen in Kraft.

Die erste Änderung der Satzung erfolgte am 12. Januar 1978 mit einstimmigem Beschluss der damaligen Hauptversammlung. Geändert wurden die §§ 2 und 3. Mit Eintrag im Vereinsregister beim Amtsgericht Aalen am 11.08.1978 wurde die Satzungsänderung rechtswirksam.

Die zweite Änderung der Satzung erfolgte am 20. August 1981 mit einstimmigem Beschluss der damaligen Hauptversammlung. Geändert wurden die §§ 12 und 14. Mit Eintrag im Vereinsregister beim Amtsgericht Aalen am 07.09.1981 wurde die Satzungsänderung rechtswirksam.

Die dritte Änderung der Satzung erfolgte am 27. Februar 2002 mit einstimmigem Beschluss der damaligen Hauptversammlung. Geändert wurden die §§ 4, 5, 11, 12, 13. Eine nochmalige Vorlage der dritten Änderung erfolgte am 10. Juli 2002. Mit einstimmigem Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung wurde die Änderung angenommen. Geändert wurden Teile der §§ 2, 3, 12. Mit Eintrag im Vereinsregister beim Amtsgericht Aalen am 07.11.2002 wurde die Satzungsänderung rechtswirksam.